Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination) ersetzt, um die Feststellung der Identität des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Die Identität wird verschleiert – die Bearbeitung der Daten erfolgt pseudonymisiert und daher ohne genaue Informationen. Die gespeicherten Daten sind im Hintergrund aber zuordenbar und können nachträglich von einem Befugten zugeordnet werden. Pseudonymisiert nach Art 4 DSGVO: ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Pseudonymisierung ist immer eine Identitätsverschleierung. Daten sind rücknehmbar und damit indirekt bestimmbare Informationen, aber die Rückverfolgung ist erschwert möglich. Die Verarbeitung solcher Daten führt zu geringeren Rechtsfolgen und sollte daher immer Prämisse sein. Rückverfolgung, also Identitätsentschleierung darf nur von dazu Befugten erfolgen, die Anzahl dieser Befugten muss dem Zweck entsprechend gering sein.
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